(1) Um als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Betreffend die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.
(3) Die Ausbildung umfasst
1. 1800 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und
2. 1800 Stunden Praktikum.
Die Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer/-innen-Ausbildung sind in diese Zeiten mit eingerechnet.
(4) Module für alle Spezialisierungen:
| Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 340 UE | |
| Spezialisierung BB | 460 UE | |
| Sozialbetreuung allgemein (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) |
| 200 UE |
| Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 200 UE |
| Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 80 UE |
| Spezialisierung BB | 120 UE |
| Medizin und Pflege (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). | 480 UE |
| Spezialisierung BB | 120 UE |
| Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). | 20 UE |
| Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) | 80 UE |
| Management und Organisation | 80 UE |
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
| Spezialisierung A/F/BA | 320 UE | |
| Spezialisierung BB | 520 UE | |
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
§ 22a StSBBG · StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
… 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020 , in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem…
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