§ 4 Ausbildungszugang
In Kraft seit 24. März 2009
Up-to-date
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe bewerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 17. Lebensjahres und
2. die zur Ausübung von Sozialberufen erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit gemäß § 13 Abs. 1 StSBBG.
(2) Erfolgt die Ausbildung zur Heimhelferin /zum Heimhelfer im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, so kann mit der Ausbildung bereits ab der 11. Schulstufe begonnen werden, auch wenn die/der Auszubildende das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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