(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016
§ 22a StSBBG · StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…Tag, das ist der 16. Jänner 2010 , in Kraft. (2) Die Änderung § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (3) Die Änderung des § …
§ 13 Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
…1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16 Abs. 4, 2. für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches…
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