(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zumPflegeassistent nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.
(3) Die Ausbildung umfasst
1. 1200 UE Theorie, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und
2. 1200 Stunden Praktikum.
Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet.
(4) Module für alle Spezialisierungen:
| Persönlichkeitsbildung | 220 UE | |
| (Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.) |
| 340 UE |
| Sozialbetreuung allgemein (Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.) | 200 UE |
| Humanwissenschaftliche Grundbildung (Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.) | 80 UE |
| Politische Bildung und Recht | 40 UE |
| (Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab). | Spezialisierung BB | 80 UE |
| Medizin und Pflege | 480 UE |
| (Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.) | Spezialisierung BB | 120 UE |
| Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE |
| Haushalt, Ernährung, Diät (Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.) | 80 UE |
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
| Spezialisierungen A/F/BA | 80 UE | |
| Spezialisierung BB | 280 UE | |
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
§ 22a StSBBG · StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022 , in Kraft. (10) In…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden. (10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung…
Rückverweise