§ 8
In Kraft seit 01. Februar 1992
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel „Gemeinderat“ („Gemeinderätin“) zu führen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund der O.ö. Kommunalwahlordnung gewählt. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
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