StS 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes § 71 Aufsicht im allgemeinen
§ 80 § 80 Handhabung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Landesregierung hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 91/2018)
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