StS 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
IV. Abschnitt Unternehmungen § 61 Errichtung und Führungsgrundsätze
§ 62a § 62a Verbot von Rechtsgeschäften
Die Stadt hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend - jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist - ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
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