StS 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
II. Abschnitt Haushaltswirtschaft § 52 Voranschlag
§ 52b § 52b Nachweise zum Voranschlag
(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
1.Nachweis über die Investitionstätigkeit: darin sind sämtliche Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gesondert darzustellen, Mittelaufbringungen sind gesamthaft in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darzustellen; bei investiven Einzelvorhaben, die jeweils ein Finanzierungsvolumen von 0,15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten, und bei sonstigen Investitionen sind lediglich die Mittelverwendungen in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 zusammenzufassen;
2. Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
3. Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
4. Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
5. Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
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