StS 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt § 7 Übersicht
VIII. Abschnitt § 42 Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
§ 42a § 42a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Stadt, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 EGovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 EGovernment-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2026
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