StS 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt § 7 Übersicht
I. Abschnitt Der Gemeinderat § 8 Zusammensetzung und Wahl
§ 21 § 21 Verhandlungsschrift
(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.
(2) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem (der) Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn diese(r) die Bedenken begründet findet, hat er (sie) die Berichtigung vorzunehmen. Findet der (die) Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.
(3) Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 91/2018, 64/2025)
Rückverweise
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