(1) Die Stadt Steyr ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 11 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 11 § 11 Funktionsperiode
…1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. (2) Der…
§ 44 § 44 Eigener Wirkungsbereich
…1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse…
§ 12 § 12 Rechte der Mitglieder
…1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle…
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