(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
(3) Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:
1. die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,
2. die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
3. die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,
4. die Sachbereiche,
4a. ein Sachbereichskonzept Energie (§ 22 Abs. 8),
5. die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und
6. die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Strategische Umweltprüfung).
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
1. Grundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für das örtliche Entwicklungskonzept und das gemeinsame örtliche Entwicklungskonzept (Leitlinien);
3. elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
4. von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 19/2026
StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 22 Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes
…auch für die Sektoren Gewerbe, Industrie, Handelseinrichtungen und Tourismus für den Planungszeitraum abzuschätzen. Allfällige überörtliche Vorgaben sind dabei zu berücksichtigen. (5) Im Entwicklungsplan (§ 21 Abs. 2) sind festzulegen: 1. die räumlich-funktionelle Gliederung, 2. die Entwicklungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten, 3. eine Prioritätensetzung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung und…
§ 42 Fortführung der örtlichen Raumordnung
…5. Abschnitt Fortführung (1) Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21) und des Flächenwidmungsplanes (§ 25) nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen. (2) Der Bürgermeister hat spätestens alle zehn Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des…
§ 20 Beratung und Zweckzuschüsse
…1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§§ 21 und 23), des Flächenwidmungsplanes (§ 25) und der Bebauungspläne (§ 40) beratend zu unterstützen. (2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung…
§ 42a Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen
…1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 neu gebildete Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§ 25) zu erstellen. (2) Die Verfahren gemäß §§ 24 und 38 sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von…
Rückverweise