§ 67d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015
In Kraft seit 24. Dezember 2015
Up-to-date
Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015
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