LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010§ 20

§ 20§ 20

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§§ 21 und 23), des Flächenwidmungsplanes (§ 25) und der Bebauungspläne (§ 40) beratend zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung

eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und

eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden

Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.

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