Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:
1. Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
4. andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
§ 12 StROG · StROG · Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
§ 12 Landesentwicklungsprogramm
…§ 13 zu erstellen sind, 4. (Anm.: entfallen) 5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6, 6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in…
§ 11 Entwicklungsprogramme
…2. Abschnitt Entwicklungsprogramme (1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen. (2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen. (3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist…
§ 15 Raumordnungsbeirat
…des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 10 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung. (3) Beratende…
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