(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
(2) Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
a) den Tag der Bürgerbefragung;
b) die gestellte(n) Frage(n);
c) die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
d) den Stichtag.
(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen..
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