§ 51 § 51Entschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 52 § 52*)Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
…Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde. (2) Für die Enteignung und die Entschädigung nach den §§ 50 und 51 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010…