§ 68 § 68*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 51/2024
In Kraft seit 10. August 2024
Up-to-date
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im § 58e Abs. 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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