§ 61 § 61*)Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In Kraft seit 18. Februar 2021
Up-to-date
In den Fällen der §§ 4 Abs. 3 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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