§ 61 § 61*) Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In Kraft seit 18. Februar 2021
Up-to-date
StrG.
Gliederung
13. Abschnitt Behörden, Notstands-, Verfahrens- und Strafbestimmungen*) § 59*) Behörden
§ 61 § 61*) Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In den Fällen der §§ 4 Abs. 3 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden