§ 59 § 59*)Behörden
In Kraft seit 10. August 2024
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
a) in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,
b) in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,
c) in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 51/2024
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