(1) Zur Verfolgung allfälliger Rechtsansprüche aufgrund der Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren erforderliche Datenabfragen aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten haben im Wege der Nationalen Kontaktstelle im Sinne des Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erfolgen.
(2) Der Straßenerhalter hat dem nach Abs. 1 ermittelten Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben, das den Vorgaben gemäß Art. 24 und 25 sowie Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 entspricht, zu übermitteln. Das Informationsschreiben ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(3) Im Informationsschreiben nach Abs. 2 ist der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von höchstens 100 Euro aufzufordern; wird diese Ersatzgebühr entrichtet, hat der Straßenerhalter von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bezirkshauptmannschaft in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden