(1) Der Straßenerhalter ist berechtigt, soweit dies zur Einhebung und Kontrolle der Gebühren sowie zur Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 1 lit. n erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten:
a) Daten über Fahrzeuge, mit denen Straßen, für welche Maut- oder Benützungsgebühren zu entrichten sind, benützt werden;
b) Identitäts-, Kontakt-, und Verrechnungsdaten.
(2) Die verarbeiteten Daten sind zu löschen, sobald sie für die im Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(3) Der Straßenerhalter hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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