StrG.
Gliederung
12. Abschnitt Maut- und Benützungsgebühren § 58a*) Begriffsbestimmungen
§ 58e § 58e*) Genehmigung von Maut- und Benützungsgebühren
(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
a)die Vorgaben des § 58b Abs. 1 bis 5 und 7 erfüllt werden,
b)die Höhe der Mautgebühren § 58b Abs. 6 bzw. die Höhe der Benützungsgebühren § 58b Abs. 6 und § 58c nicht widerspricht, und
c)das System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach § 58d nicht widerspricht.
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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