StrG.
Gliederung
12. Abschnitt Maut- und Benützungsgebühren § 58a*) Begriffsbestimmungen
§ 58e § 58e*) Genehmigung von Maut- und Benützungsgebühren
(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
a) die Vorgaben des § 58b Abs. 1 bis 5 und 7 erfüllt werden,
b) die Höhe der Mautgebühren § 58b Abs. 6 bzw. die Höhe der Benützungsgebühren § 58b Abs. 6 und § 58c nicht widerspricht, und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach § 58d nicht widerspricht.
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
§ 68 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 68 § 68*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 51/2024
…24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß § 58e. Der § 58e Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im…
§ 62 § 62*) Strafen
…Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr ( §§ 58a bis 58g) benützt, o) ohne die erforderliche Genehmigung ( § 58e ) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe…
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