(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
a) die Vorgaben des § 58b Abs. 1 bis 5 und 7 erfüllt werden,
b) die Höhe der Mautgebühren § 58b Abs. 6 bzw. die Höhe der Benützungsgebühren § 58b Abs. 6 und § 58c nicht widerspricht, und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach § 58d nicht widerspricht.
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im § 58b Abs. 6 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden