(1) Benützungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benützung der betreffenden Straße stehen.
(2) Benützungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen und sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.
(3) Benützungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 % des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 % des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 % des Jahrestarifs betragen. Wenn für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge andere Benützungsgebühren als für Personenkraftwagen festgelegt werden, sind für leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge höhere Benützungsgebührensätze festzulegen als für Personenkraftwagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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