(1) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Landes- oder Gemeindestraße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, soweit für diese Straße keine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben, wenn dies aufgrund des besonders hohen Bau- bzw. Erhaltungsaufwandes sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Der Straßenerhalter kann für die Benützung einer Genossenschaftsstraße oder einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon mit Fahrzeugen, soweit nicht private Rechte entgegenstehen, eine Maut- oder Benützungsgebühr einheben. Für die Benützung von Genossenschaftsstraßen dürfen Maut- oder Benützungsgebühren nur von Nichtmitgliedern eingehoben werden.
(3) Die Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
(4) Für die Benützung ein- und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benützungsgebühren eingehoben werden.
(5) Maut- und Benützungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund folgender Umstände führen:
a) der Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers,
b) des EU-Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers,
c) des EU-Mitgliedstaats oder Drittlandes der Zulassung des Fahrzeuges oder
d) des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt eines Verkehrsunternehmers.
(6) Die Maut- oder Benützungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes daraus die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigen. Soweit es sich um Genossenschaftsstraßen oder öffentliche Privatstraßen handelt, ist von diesen Kosten ein der Benützung der Straße durch die Genossenschaftsmitglieder bzw. den Straßenerhalter entsprechender Betrag abzuziehen.
(7) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge, für Pannenfahrzeuge im Einsatz und für Personenkraftwagen, die von Personen gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, die über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen diesem vergleichbaren Ausweis verfügen, darf keine Maut- oder Benützungsgebühr verlangt werden.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benützungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benützungsgebühr eingehoben wird. Schuldner der Maut- oder Benützungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer, sofern der Lenker nicht feststellbar ist. Am Beginn der gebührenpflichtigen Strecke ist auf die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr sowie darauf hinzuweisen, wie die Gebühr zu entrichten ist.
(9) Bei Streitigkeiten über die Maut- und Benützungsgebühren zwischen dem Straßenerhalter und dem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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