Im Sinne dieses Abschnitts ist:
a) Mautgebühr: eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benützung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt und die eine oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet: eine Infrastrukturgebühr, eine Staugebühr oder eine Gebühr für externe Kosten;
b) Benützungsgebühr: eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benützung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt;
c) schweres Nutzfahrzeug: Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 t;
d) leichtes Nutzfahrzeug: Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von nicht mehr als 3,5 t;
e) Personenkraftwagen: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von bis zu acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
f) Kleinbus: leichtes Nutzfahrzeug, das für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Lenker) bestimmt ist;
g) leichtes gewerbliches Nutzfahrzeug: leichtes Nutzfahrzeug, das für den Güterkraftverkehr bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
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