§ 58 § 58*)Umweltprüfung
In Kraft seit 18. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
a) von der Veröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, und
b) die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist.
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden