StrG.
Gliederung
11. Abschnitt Strategische Lärmkarten Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräume
§ 58 § 58*) Umweltprüfung
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
a) von der Veröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, und
b) die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist.
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
§ 57 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 57 Pflicht zur Umweltprüfung für Aktionspläne
…1) Der Aktionsplan sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung ( § 58 ) zu unterziehen, wenn durch den Aktionsplan a) ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird oder b) ein Europaschutzgebiet…
Rückverweise