§ 51 Entschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2013
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StrG.
Gliederung
10. Abschnitt Enteignung § 50*) Gegenstand und Umfang der Enteignung
§ 51 Entschädigung
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
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