(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 38 Abs. 4) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erteilt werden dürfen.
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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