(1) Falls eine gütliche Einigung mit dem dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten nicht möglich ist, kann die Behörde auf Antrag des Straßenerhalters mit Bescheid bewilligen, dass dieser vorübergehend fremde Grundstücke über die in den §§ 46 Abs. 1 lit. a und 47 genannten Zwecke hinaus in Anspruch nimmt, wenn dies für den Bau oder die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist.
(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen nach Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Ist die Bezirkshauptmannschaft die zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständige Behörde, kann die Landesregierung diese Zuständigkeit an sich ziehen, sofern dies aufgrund eines bei ihr anhängigen Enteignungsverfahrens unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021
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