StrG.
Gliederung
(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.
(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern mit Bescheid verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 52 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 52 Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
…beginnt, e) die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung, f) die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz, g) der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge. (3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die…
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