§ 42 § 42*)Beseitigung von Anlagen, Ablagerungen und Aufschüttungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen mit Bescheid verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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