(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:
a) Die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderung, ist zu berücksichtigen.
b) Öffentliche Straßen sind für den nicht motorisierten Verkehr möglichst attraktiv zu gestalten.
c) Öffentliche Straßen sind für den öffentlichen Personennahverkehr möglichst attraktiv zu gestalten.
d) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen.
e) Belästigungen sind möglichst zu vermeiden.
f) Die Umweltverträglichkeit, einschließlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Energieeffizienz, ist zu berücksichtigen.
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
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