StrG.
Gliederung
4. Abschnitt Genossenschaftsstraßen § 23 Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
§ 28 Aufsicht über Straßengenossenschaften
(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde und ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Genossenschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde hat unbeschadet der ihr nach § 41 Abs. 1 zustehenden Befugnisse eine Genossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten. Die Behörde kann jedoch die Genossenschaft von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse an der Straße vertretbar ist.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann den Genossenschaftsmitgliedern die Leistung der erforderlichen Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
§ 64 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 64 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 72/2012
…1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt…
Rückverweise