(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:
a) Erwerb des Eigentums an den für den Bau (§ 38 Abs. 4) von Landesstraßen erforderlichen Grundflächen oder sonstiger entsprechender Verfügungsrechte,
b) Bau und Erhaltung von Gehsteigen, Geh- und Radwegen oder Parkflächen an Landesstraßen im Ortsgebiet,
c) Bau und Erhaltung der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung an Landesstraßen im Ortsgebiet.
(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.
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