§ 11 § 11*)Veröffentlichung des Straßenkorridors
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Straßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 7) für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
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