StrG.
Gliederung
2. Abschnitt Landesstraßen Straßenkorridor
§ 11 § 11*) Veröffentlichung des Straßenkorridors
Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Straßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 7) für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
§ 16 StrG. · StrG. · Straßengesetz
§ 16
…Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über das Straßen- und Wegekonzept zur Kenntnis zu bringen. (6) Enthält ein räumlicher Entwicklungsplan nach § 11 des Raumplanungsgesetzes grundsätzliche Aussagen im Sinne der Abs. 1 und 2, so gelten diese als Straßen- und Wegekonzept. *) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022…
§ 10 § 10*) Umweltprüfung
…sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. (7) In einer zusammenfassenden Erklärung, die nach § 11 zu veröffentlichen ist, ist darzulegen, a) wie Umwelterwägungen bei der Festlegung des Straßenkorridors einbezogen wurden, b) wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse…
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