(1) Die Obfrau/Der Obmann eines Sozialhilfeverbandes gemäß § 1 Abs. 1, die/der am 15. November 2022 in Funktion ist, hat die Pflegeverbandsversammlung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur ersten konstituierenden Sitzung einzuberufen. In Fällen außerordentlicher Verhältnisse (§ 96b Abs. 1 erster Satz Gemeindewahlordnung 2009) hat die Obfrau/der Obmann die konstituierende Sitzung unverzüglich nach deren Wegfall einzuberufen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse gilt § 24 GVOG 1997 sinngemäß. Dieser Fall liegt vor, sobald die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung einberuft.
(2) Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 ist berechtigt, ab 15. November 2022 unaufschiebbare Geschäfte und Angelegenheiten, die für die Fortführung des Betriebes der übertragenen Pflegeeinrichtungen ab 1. Jänner 2023 erforderlich sind, auf Namen und Rechnung für den Pflegeverband durchzuführen. Sie/Er ist überdies berechtigt, die Pflegeverbandsumlage sinngemäß § 2 Abs. 5 vorläufig für das Haushaltsjahr 2023 auf Basis einer internen plausiblen Wertfeststellung und in Orientierung an den (Teil-)Ergebnissen, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurden, festzusetzen. Dabei hat sich die Obfrau/der Obmann insbesondere an den (Teil-)Ergebnissen, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurden, zu orientieren. Die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde ist unter Beachtung der Bestimmung § 2 Abs. 5 festzustellen.
(3) Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Konstituierung der Pflegeverbandsversammlung die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten des Pflegeverbandes zu führen; § 103 Abs. 3 GemO gilt sinngemäß. Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere die monatlichen Einhebungen der vorläufigen Pflegeverbandsumlage gemäß Abs. 2 und § 2 Abs. 5 letzter Satz.
(4) Bis zur Beschlussfassung des Voranschlages des Pflegeverbandes für das Haushaltsjahr 2023 gelten insbesondere § 77 Abs. 1 und 2 GemO mit der Maßgabe sinngemäß, dass sie/er insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsvorhaben, für die im Voranschlag Jahres 2022 des Sozialhilfeverbandes für die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen veranschlagten Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen darf. Die Obfrau/Der Obmann gemäß Abs. 1 ist berechtigt, Kassenstärker unter sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 2 GemO mit der Maßgabe festzusetzen, dass die „Summe der Erträge des Gesamthaushaltes“ jener Summe entspricht, die für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband im Haushaltsjahr 2022 veranschlagt wurde. Dieses Recht umfasst auch das Abschließen entsprechender Verträge mit Kreditinstituten.
(5) Der jeweilige Sozialhilfeverband hat für die von ihm zu übertragenden Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen einen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu erstellen und zu beschließen.
(6) Der jeweilige Sozialhilfeverband hat sämtliche elektronischen und physischen Unterlagen betreffend die, dem Pflegeverband zu übertragenden Angelegenheiten, unverzüglich dem Pflegeverband zu übergeben.
(7) Die mit dem Übergang der Angelegenheiten gemäß § 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband auf den Pflegeverband verbundenen Kosten trägt der Pflegeverband. Alle durch den Übergang der Angelegenheiten gemäß § 1 vom jeweiligen Sozialhilfeverband auf den Pflegeverband verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum jeweiligen Sozialhilfeverband gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zum Pflegeverband.
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