(1) Für die Wirkungskreise und Geschäftsführung der Pflegeverbandsorgane gelten die Bestimmungen des § 21 GVOG 1997 und für den Pflegeverbandshaushalt die Bestimmungen des § 20 GVOG 1997.
(2) Die Pflegeverbände dürfen sich nicht an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 71b Abs. 1 GemO beteiligen.
(3) Der Pflegeverband kann insbesondere Eigenbetriebe gemäß § 71 Abs. 4 GemO einrichten. Im Betriebsstatut sind für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches festzulegen. Der Pflegeverband hat den Rechnungsabschluss des Eigenbetriebs jährlich durch einen Abschlussprüfer in sinngemäßer Anwendung der §§ 268 ff Unternehmensgesetzbuch prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist nach Vorlage durch den Abschlussprüfer unverzüglich der Pflegeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen und spätestens einen Monat nach dessen Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
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