(1) Organe des Pflegeverbandes sind:
1. die Pflegeverbandsversammlung,
2. der Pflegeverbandsvorstand,
3. die Pflegeverbandsobfrau/der Pflegeverbandsobmann,
4. die Pflegeverbandskassierin/den Pflegeverbandskassier, die/der überdies eines der Mitglieder des Pflegeverbandsvorstands ist, und
5. die Pflegeverbandsfachausschüsse, einschließlich des Prüfungsausschusses (§ 86 und § 86a Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO).
(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Bildung der Pflegeverbände, die Zusammensetzung und die Wahl der Pflegeverbandsorgane die § 13, § 17, § 18, § 19 und § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997.
(3) Für die konstituierende Sitzung der Pflegeverbandsversammlung gelten § 20 Abs. 3, 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6 sowie die § 25 und § 27 GemO sinngemäß. Die konstituierende Sitzung der Pflegeverbandsversammlung ist von der im Amt befindlichen Pflegeverbandsobfrau/vom im Amt befindlichen Pflegeverbandsobmann einzuberufen und bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählte Pflegeverbandsobfrau/durch den neugewählten Pflegeverbandsobmann zu leiten. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 GemO sinngemäß. Die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses kann in der konstituierenden Sitzung der Pflegeverbandsversammlung erfolgen. Für die Wahl der Mitglieder der Pflegeverbandsfachausschüsse, deren Obfrau/dessen Obmanns, deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreters und der Schriftführerin/des Schriftführers gilt § 28 GemO sinngemäß.
(4) Der Pflegeverbandsversammlung obliegt neben den ihr in § 13 Abs. 4 GVOG 1997 zugewiesenen Aufgaben die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Festlegung der Höhe der von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Abs. 5 zu tragenden Mittelverwendungen sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Transfers;
2. Einrichtung der Geschäftsstelle.
(5) Die Pflegeverbände sind berechtigt, ihre nicht durch Einzahlungen bedeckten Auszahlungen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil sowie aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen. Die Pflegeverbandsumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(6) Die Organe des Pflegeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Geschäftsstelle zu bedienen. § 64 GemO gilt sinngemäß.
(7) Die Pflegeverbände sind berechtigt, Geldmittel die einer Heimbewohnerin/Heimbewohner persönlich zur Verfügung stehen, zu verwahren (Depotgeld). Die verwahrten Depotgelder sind je Heimbewohnerin/Heimbewohner auf Basis der Verbuchungsaufschreibungen des Pflegeverbandes unter Beachtung des § 12 VRV 2015 zumindest einmal jährlich gegenüber der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner abzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 160/2024
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