(1) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden, soweit es das Auftreten von Pflanzenschädlingen und die Bewältigung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen erfordern.
(2) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:
1. bei der Überwachung nach § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuarbeiten;
2. darüber zu wachen, dass die in § 4 Abs. 2 genannten Personen ihren Pflichten nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen;
3. Meldungen nach § 4 Abs. 2 Z 2 entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten;
4. bei Erhebungen der Behörde mitzuarbeiten sowie
5. bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Pflanzenschädlinge mitzuarbeiten.
(3) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellen. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StAOG.
(4) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 zu regeln.
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