(1) Die Behörde, die juristische Person gemäß § 2 Abs. 3 und die mitwirkende Gemeinde (§ 8) sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die aufgrund der in § 2 Abs. 2, 4 und 5 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der §§ 4 bis 6 erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung/Der Austausch von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
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