(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Steiermark zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallsplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(3) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane nach diesem Gesetz bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten.
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