(1) Behörde ist die Landesregierung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der
1. Art. 8 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 49, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
2. Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes.
(3) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der in Abs. 4 und in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
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