§ 12 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 14. Dezember 2019
Up-to-date
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes für die eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz vorliegt, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
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