(1) Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2) Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Solarenergieanlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
Rückverweise
StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 44a Inkrafttreten von Novellen
…und 21a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs 2a, § 26 Abs. 2, § 30a, § 30b, § 42 und § 43a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025 , in Kraft; gleichzeitig tritt §…
§ 30a Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung erneuerbarer Energie
…zusätzliche Unterlagen zu umfassen: 1. Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche; 2. bei Anträgen gemäß § 30b Abs. 2 im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an…