§ 43b § 43b
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
StNSchG 2017
Gliederung
11. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 43b § 43b
Rückverweise
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
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