§ 39 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
§ 39 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei — StNSchG 2017
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen an der Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Tätigkeitsbereiches mitzuwirken.