(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
1. vom Landtag zu beschließende Mittel;
2. allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;
3. eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;
4. Geldstrafen gemäß § 41;
5. Beiträge gemäß § 27 Abs. 5 ;
6. sonstige Zuwendungen.
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen
(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für
1. Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;
2. Entschädigungen gemäß § 32;
3. den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;
4. den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;
5. Maßnahmen zur Landschaftspflege;
6. Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;
7. Erhebungen von Grundlagen;
8. Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;
9. die Öffentlichkeitsarbeit;
10. die Gebietsbetreuung;
11. Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);
12. die Förderung naturnaher Erholungsformen;
13. die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;
14. Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.
(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019
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