(1) Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
(2) In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
1. die Dauer des behördlichen Verfahrens für die Netzmodernisierung, um die erforderliche Netzstabilität, -sicherheit und -zuverlässigkeit sicherzustellen;
2. die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
3. die Dauer von Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie alternativen Streitbeilegungsverfahren einschließlich außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
(3) Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 26 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
1. Bekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche;
2. bei Anträgen gemäß § 30b Abs. 2 im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(5) Ist im Bewilligungsverfahren eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 28 oder im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten nach § 27 Abs. 3 durchzuführen, so ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung bzw. Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie für die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes ein überragendes öffentliches Interesse gegeben und davon auszugehen, dass diese Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(6) Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten gemäß § 17, § 18 oder § 19 sowie jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, ist Abs. 5 nicht anzuwenden, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung des Abs. 5 ist im Bescheid zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Diese Bescheide sind der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Sind in Verfahren nach § 28 weitere Bewilligungen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese unter einem beantragt, hat die Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren zu verbinden bzw. mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
(8) Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
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